AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Türck-Ulm GmbH

 

  1. Schriftform des Vertrages
    Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftragsbestätigung steht die - auch nur teilweise - Ausführung der bestellten Leistungen gleich.
     
  2. Ausführung
    Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOBJ, Teile B und C (Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen - Rollladen-Arbeiten DIN 18358) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit nachstehende Bedingungen nicht davon abweichen.

    Montageaufträge erfolgen durch geschultes Fachpersonal. Elektroanschlüsse müssen bauseits erfolgen und sind in den Preisen nicht enthalten.
    Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.
     
  3. Lieferfristen
    Vom Auftragnehmer genannte Lieferfristen, die zwischen den Parteien nicht als verbindlich vereinbart wurden, gelten annä­hernd und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
     
  4. Eigentumsvorbehalt
    Verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt; er verpflichtet sich, mit den Drittschuldnern kein Abtretungs-Verbot zu vereinbaren. Der Käufer tritt die bei der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Be­träge der Forderungen mitzuteilen. Der Käufer kann die Freigabe der bestellten Sicherheiten bei Erreichen einer Deckungsgrenze von 130 % auf den Wert des Sicherungsgutes verlangen.

    Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Ware in ein Gebäude auf den Auftraggeber über, so hat die Türck-Ulm GmbH das Recht auf Herausgabe der gelieferten und eingebauten Waren, wenn der Auftraggeber mit der Gesamtzahlung länger als zwei Wochen oder mit zwei Teilzahlungen in Verzug ist. Zur Durchsetzung dieses Anspruches wird der Türck-Ulm GmbH der Zutritt zu dem Gebäudegrundstück und den einzelnen Räumen, sowie die Abmontage der gelieferten Waren gestattet. Die Türck-Ulm GmbH darf die abmontierten, gelieferten Waren nach einer vorherigen Androhung verwerten. Der Verwertungserlös wird auf den offenen Kaufpreis angerechnet.

    Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt eine Instandsetzung- oder Schadenersatzpflicht. Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet.

    Wird verkaufte Ware verarbeitet oder umgebildet und auf diese Weise eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erfolgt die Herstellung für die Türck-Ulm GmbH.

    a) Eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Weg­nahme ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
     
  5. Aufmaß und Abrechnung
    Ergänzend zu DIN 18358 und den Richtlinien für die Ausfüh­rung von Rollläden im Bauwesen, wird für die Abrechnung von Rollläden als Höhenmaß das Rohbau-Richtmaß zuzüglich 150 mm zugrunde gelegt.

    Im Übrigen gelten für die Abrechnung folgende Mindestmaße 
    1,2 qm bei eingeplanten Rollläden (Innenroller)
    1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rollläden (Außenroller) 
    2,5 qm bei Rolltoren, Rollgittern. 
     
  6. Gewährleistung
    Umfang und Dauer der Gewährleistung richtet sich bei der Bauleistung nach § 13 VOB/B. Für Teile der Leistung, die nicht als Bauleistungen im eigentlichen Sinne anzusehen sind, wie Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus und der Elektroindustrie gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist seit Abnahme der Leistung. Für gebrauchte Liefergegenstände und für Verschleißteile ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Während der Gewährleistung ist der Kunde nicht berechtigt Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Drille vornehmen zu lassen; andernfalls erlischt die Gewährleistungspflicht.

    a) Eine Haftung für die Mängel der Lieferung und im Zusammen­hang mit der Gewährleistung ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
     
  7. Preise
    Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

    Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18358 gehören, wie z. B. Stemmarbeiten in Beton, Mauerwerk usw. müssen zusätzlich vergütet werden.
    Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs­- und Transportkosten sowie Erhöhungen der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen, soweit keine Festpreise vereinbart sind, zu einer Preisangleichung; für den Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zulässig. Ist die Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
     
  8. Zahlung
    Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftrag­nehmers zu leisten.

    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche gestützt wird. Nichtkaufleute können das Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus auf Ansprüche stützen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

    Bei Zahlungsverzug sind die bankmäßigen Zinsen, bei Abnahme von Wechseln mit späterem Verfall die üblichen Diskontspesen zu zahlen.

    Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragneh­mers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen.
     
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Ulm. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich­-rechtlichen Sondervermögens, so ist auch für alle sonstigen Verfahren Gerichtsstand Ulm.
     
  10. Allgemeine Haftung
    Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

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